AMG Ethik-Kommission der BLÄK federführend
Erforderliche Unterlagen zur Bewertung klinischer Arzneimittelstudien ab Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (26.10.2012)
Ersteinreichung (1 Papierexemplar + 1 elektronischer Datenträger) aller Unterlagen
-
Begleitschreiben auf deutsch (§ 7 (2) Nr. 2 GCP-V)
-
Bestätigungsschreiben über den Erhalt der EudraCT-Nr. (zu erhalten unter emea.europa.eu- EudraCT homepage „get a EudraCT number“)
-
Antragsformular Modul 1 der Richtlinie 2001/20/EG in deutsch oder englisch
-
Antragsformular Modul 2 in deutsch (vorzugsweise)
-
Studienprotokoll (Gliederung nach Good clinical practice ICH E6) und – falls in englischer Sprache – zusätzlich Studiensynopse in deutscher Sprache (§ 7 (3) Nr. 9 GCP-V)
-
Investigator´s Brochure (falls Studienmedikation noch nicht zugelassen) oder Fachinformation (falls Studienmedikation zugelassen)
-
Patienten-/Probandeninformation und –einverständniserklärung (bei nicht Zustimmungsfähigen durch den gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen, bei einsichtsfähigen Minderjährigen zusätzlich eine entsprechende kindgerechte Aufklärung und Einwilligungserklärung des Kindes).
- Klinische Prüfung eines Arzneimittels mit volljährigen einwilligungsfähigen Patienten
- Klinische Prüfung eines Arzneimittels mit volljährigen einwilligungsfähigen Probanden
- Patienteninformation und Einwilligung einer klinischen Prüfung [AMG], mit der eine pharmakogenetische Untersuchung obligatorisch verbunden ist
- Patienteninformation und Einwilligung einer pharmakogenetischen Untersuchung, die zusätzlich [nicht obligatorisch] zu einer klinischen Prüfung [AMG] durchgeführt wird
- Probandeninformation und Einwilligung zur Durchführung genetischer Analysen
-
Evtl. Patiententagebuch und Patientenausweis
-
Kopie der Versicherungspolice und –bedingungen
-
Erklärung des Sponsors über die Weitergabe pseudonymisierter Daten
-
Erklärung des Sponsors über die Einhaltung des Datenschutzes
-
Erklärung zur Einbeziehung möglicherweise vom Sponsor oder Prüfer abhängiger Personen
-
Angaben zur Finanzierung der klinischen Prüfung
-
Liste mit Namen und Anschrift der Prüfstellen und jeweils verantwortlichen Ethik-Kommissionen
-
Qualifikationsnachweise der Prüfer/Stellvertreter/Prüfgruppe und Prüfstellenbeschreibung (Lebensläufe Prüfer/Stellvertreter, einschließlich Nachweis von Prüferfahrung nach der 12. AMG-Novelle, Angaben zur Prüfgruppe gemäß § 7 [3] Nr. 6a GCP-V (Angaben zur Qualifikation des Prüfers, des/der Stellvertreter/s und der Prüfgruppe sowie zur Eignung der Prüfstelle)
-
Fortbildungsanforderungen für Prüfer; GCP-Zertifikate, Kenntnisse Änderungen nationales Recht (Erklärung des Prüfers/Stellvertreters), s.a. Curriculare Fortbildung (Veröffentlichung Dt. Ärzteblatt Oktober 2016)
-
Angaben zu möglichen wirtschaftlichen und anderen Interessen der Prüfstelle des Leiters der klinischen Prüfung (LKP) und der lokalen Prüfstellen (financial disclosure)
-
Hinsichtlich der Vergütung der Prüfer getroffene Vereinbarungen
-
Alle wesentlichen Elemente der zwischen Sponsor und der Prüfstelle vorgesehenen Verträge
-
Kostenübernahmeerklärung (Formular)
-
Einwilligungserklärung zum Datenschutz (Formulierungsbeispiel)
Hinweise:
- Bei der Antragseinreichung wird sorgfältig geprüft, ob die angegebenen Fallzahlen durch die initial gemeldeten Prüfstellen erbracht werden können.
- Gemäß § 23 VwVfG ist die Amtssprache in der Korrespondenz mit Behörden deutsch.
Amendment (wesentliche nachträgliche Änderung nach § 10 (1) GCP-V)
Die Änderungen sind in überarbeiteten Dokumenten optisch hervorzuheben ("track-change"-Modus)
Für die Einreichung von substantiellen Amendments sind die Unterlagen in 2-facher Ausfertigung (1 x Papierversion und 1 elektronische Form) vorzulegen. Das Begleitschreiben ist gemäß § 7 (2) Nr. 2 GCP-V auf deutsch einzureichen.
Sofern sich wesentliche Änderungen im Prüfplan ergeben, die Auswirkungen auf die Prüfplansynopse haben (z. B. Ein- und Ausschlusskriterien), ist diese entsprechend zu überarbeiten.
Sofern sich wesentliche Änderungen ergeben, die eine Änderung der Patienteninformation und Einwilligungserklärung zu Folge haben, sollten bereits eingeschlossene Patienten ein Addendum zur aktuellen Version erhalten oder eine Version in der die vorgenommenen Änderungen klar ersichtlich sind (z. B. drucktechnisch hervorgehoben). Zudem sollte diesen Patienten eingangs erklärt werden, warum eine neue Version der Patienteninformation erstellt wurde.
Substantial Amendment Notification Form
Beschluss 4 Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen
Prüfstellen-Nachmeldung (nachträgliche Änderung gemäß § 10 (4) GCP-V)
Als federführende Ethik-Kommission benötigen wir die Unterlagen von allen nachträglich zu bewertenden Prüfstellen in 2-facher Ausfertigung (1 x Papierversion und 1 elektronische Form), auch von denen, die nicht in unserem Zuständigkeitsbereich tätig sind. (Erklärung des Prüfers/Stellvertreters), (Angaben zur Qualifikation des Prüfers, des/der Stellvertreter/s und der Prüfgruppe sowie zur Eignung der Prüfstelle)
Sofern sich die Adresse der bereits zustimmend bewerteten Prüfstelle ändert, ist analog zu verfahren.
SUSAR (suspected unexspected serious adverse reaction)
Der Ethik-Kommission sind alle schwerwiegenden und unerwarteten unerwünschten Wirkungen, die im Zusammenhang mit der Prüfsubstanz bekannt geworden sind, (gemäß § 13 Abs. 2, 3 + 4 GCP-V) zu melden. Dabei ist zu beachten, dass nur solche Nebenwirkungen (entsprechend Definition § 3 Abs. 7 und 8 GCP-V) gemeldet werden, die mit dem Prüfpräparat innerhalb der klinischen Prüfung beobachtet werden. (Hinweis BfArM zu SUSAR-Meldungen)
Follow-up Berichte zu SUSARs sind vom Sponsor vor Weiterleitung an die Ethik-Kommission auf Sinnhaftigkeit und Aussagekraft zu prüfen. Sie müssen für die Beurteilung relevante Angaben enthalten.
SAEs sind nicht meldepflichtig.
Einzelfallmeldungen mit Angabe unserer Bearbeitungsnummer sind bevorzugt per E-Mail an die Geschäftsstelle zuzusenden.
DSUR (Development Safety Update Report) können über das elektronische Portal ethikPool eingestellt werden, alternativ 1 x auf elektronischem Datenträger mit Begleitschreiben in Papierform als Postversand an die Geschäftsstelle.
Prüferinformation (IB, Fachinformation)
Für die aktuelle Prüferinformation (IB und Fachinformation) ist die federführende EK zuständig. Falls sich aus der aktuellen Prüferinformation Konsequenzen für die Durchführung der klinischen Prüfung ergeben sind die Vorgaben nach § 10 Abs. 1 und 2 GCP-V (nachträgliche Änderung) zu beachten.
Geänderte Unterlagen sind bitte 1 x in Papierform und 1 x auf elektronischem Datenträger einzureichen.
Studienende
Es muss das Studienende mitgeteilt werden und spätestens nach 1 Jahr der Abschlussbericht vorgelegt werden.
Protokollverletzungen an Prüfstellen
Gravierende Prüfplanverstöße, die sich auf die Patientensicherheit auswirken oder Zweifel an der Qualifikation des Prüfers aufkommen lassen, sollten der zuständigen Ethik-Kommission gemeldet werden.