Ethik-Kommission der BLÄK sekundärberatend nach § 15 BO
Allgemeine Hinweise
Wenn bereits eine Stellungnahme zu dem Forschungsvorhaben von einer landesrechtlich gebildeten Ethik-Kommission vorliegt, ist der Forderung nach § 15 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns Rechnung getragen. Es ergibt sich daraus lediglich eine Anzeigepflicht der teilnehmenden bayerischen Ärzte an die EK.
Deutschlandweit gilt das harmonisierte Verfahren d.h. "Eine Studie, ein Votum".
Weiterführende Informationen dazu auf der Homepage des Arbeitskreis der medizinischen Ethikkommissionen e.V. (AKEK):
Homepage AKEK "Sonstige Studien"
Unabhängig davon kann sich der teilnehmende Arzt/Ärztin bei weiterem spezifischen Beratungsbedarf mit einer konkreten Fragestellung an die hiesige Ethik-Kommission wenden.