EU-DSVGO / Pseudonymisierung

Seit dem 25.05.2018 findet die EU-DSGVO (Europäische Datenschutzgrundverordnung) Anwendung! Reichen Sie bitte immer die Stellungnahme des für Sie zuständigen Datenschutzbeauftragten ein, die bestätigt, dass die eingereichten Unterlagen DSGVO und BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)-konform sind.

Begriffsbestimmungen Pseudonymisierung
Der Artikel 4 , Absatz 5, der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) definiert Pseudonymisierung als die Verarbeitung personenbezogener Daten, bei der die Daten ohne zusätzliche Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können. Das bedeutet, die Daten sind anonymisiert, jedoch können sie bei Hinzuziehung weiterer Informationen wieder mit der betroffenen Person in Verbindung gebracht werden.
DSVGO Begriffsbestimmungen, Artikel 4, Absatz 5